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Gesetzliche Bestimmungen beim Erwerb von Waffen und Munition nach dem neuen Waffengesetz

 

Bitte beachten Sie, das wir bei dem Erwerb von:

Munition - von Ihnen die Erwerbsberechtigung (WBK, Jagdschein) sowie die Adressdaten der austellenden Behörde benötigen.

Die Dokumente können Sie in Kopie per Fax an folgende Nummer: 03641/637531 senden, oder per Email an folgende Adresse: info@arms24.com

Waffen -  von Ihnen die Erwebsberechtigung (WBK) im original per Post benötigen

 

 

Frei verkäufliche Waffen

Waffenart Erwerb/Besitz Führen
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen bei vollendetem 18. Lebensjahr / FREI Personalausweis/Pass + kleiner Waffenschein

§ 10 Abs. 4 WaffG
Luftgewehre, Luftpistolen und Softair (Anmerkung siehe unten) mit F-Zeichen bei vollendetem 18. Lebensjahr / FREI Personalausweis/Pass + Waffenschein

§ 10 Abs. 4 WaffG
Einläufige Perkussionswaffen, Schusswaffen mit Zündnadel-Zündung, sofern Modell vor dem 01.01.1871 entwickelt wurde bei vollendetem 18. Lebensjahr / FREI Personalausweis/Pass + Waffenschein

§ 10 Abs. 4 WaffG
 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung (Rad-/Steinschloss) deren Modell vor dem 01.01.1871 entwickelt wirde  bei vollendetem 18. Lebensjahr / FREI  Personalausweis / Pass
 Wechsel / Austausch-Einsteckläufe  bei vollendetem 18. Lebensjahr / FREI - für Inhaber einer WBK, in der die dazugehörigen Schusswaffen eingetragen sind  Personalausweis / Pass + Waffenschein

§ 10 Abs. 4 WaffG
 Armbrüste  bei vollendetem 18. Lebensjahr / FREI  Personalausweis / Pass

 Anmerkung zu Softair-Waffen: unter 0,08 Joule sind vom Gesetz ausgenommen, wenn zum Spiel bestimmt und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeuge so geändert werden können, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,08 Joule steigt oder getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne des Gesetzes sind.

 

Erwerb durch Sportschützen

 

Kurzwaffen

Waffenart Erwerb / Besitz Führen
Pistolen und Revolver bis zu einem Kaliber von 5,6 mm (Kaliber .22 lr) bei vollendetem 18. Lebensjahr, WBK (Sachkunde, Bedürfnis, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung) Personalausweis / Pass + Waffenschein

§ 10 Abs. 4 WaffG
Pistolen und Revolver ab 5,6 mm ( Kaliber .22 lr)
  • ab vollendetem 21. Lebensjahr, WBK (Sachkunde, Bedürfnis, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung) + amtärtzliches oder fachpsychologisches Gutachten gem. § 6 Abs. 3 WaffG
  • ab vollendetem 25. Lebensjahr, WBK (Sachkunde, Bedürfnis, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung)
Personalausweis / Pass + Waffenschein

§ 10 Abs. 4 WaffG
mehrschüssige Perkussionswaffen, einläufige Einzellader Kurzwaffen für Patronenmunition Gelbe WBK

(Sachkunde, Bedürfnis, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung)
Personalausweis / Pass + Waffenschein

§ 10 Abs. 4 WaffG
Handfeuerwaffen unter 7,5 Joule mit F-Zeichen bei vollendetem 18. Lebensjahr, WBK, wobei keine Bedürfnisprüfung stattfindet Personalausweis / Pass + Waffenschein

§ 10 Abs. 4 WaffG

 

 Langwaffen

Waffenart Erwerb / Besitz Führen
Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, mehrschüssige Perkussionswaffen Gelbe-WBK, es findet Prüfung auf Zuverlässigkeit, körperliche Eignung und Bedürfnis statt. Ausgestellte WBK berechtigt zum Kauf mehrerer Waffen. Erwerb muss innerhalb 14 Tagen der Erlaubnisbehörde angezeigt werden und Eintragung in WBK erfolgen. Das Bedürfnis kann durch eine Bescheinigung bzgl. der Sachkunde und 12-monatiger Teilnahme an Schießübungen des Vereins nachgewiesen werden. Personalausweis / Pass + Waffenschein

§ 10 Abs. 4 WaffG
Selbstladewaffen

WBK, es findet Prüfung auf Zuverlässigkeit, körperliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnis statt. Das Bedürfnis kann durch eine Bescheinigung bzgl. der Sachkunde und 12-monatiger Teilnahme an Schießübungen des Vereins nachgewiesen werden. Erwerb muss innerhalb 14 Tagen der Erlaubnisbehörde angezeigt werden und Eintragung in WBK erfolgen.

Alterserfordernis:

Ab 18 Jahren, bei Waffen des Kalibers .22 LR

Großkaliber vom vollendetem 21. Lebensjahr an mit amtsärztlichen oder fachpsychologischen Gutachten.

Ab vollendetem 25. Lebensjahr OHNE

Personalausweis / Pass + Waffenschein

§ 10 Abs. 4 WaffG

 Wichtiger Hinweis: Nach §42 WaffG ist das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen verboten!

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